§ 22 Weitergelten von Regelungen
In Kraft seit 01. Juli 1996
Up-to-date
Für die Arbeitnehmer/innen gegenüber den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes günstigere Regelungen in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
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