§ 22 Weitergelten von Regelungen
In Kraft seit 01. Juli 1996
Up-to-date
BäckAG 1996
Gliederung
ABSCHNITT 6 Schlußbestimmungen
§ 22 Weitergelten von Regelungen
Für die Arbeitnehmer/innen gegenüber den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes günstigere Regelungen in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 22 BäckAG 1996 · BäckAG 1996 · Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
§ 22 Weitergelten von Regelungen
…§ 22. Für die Arbeitnehmer/innen gegenüber den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes günstigere Regelungen in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.…
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