§ 13 Sonntagszuschlag
In Kraft seit 01. Juli 1996
Up-to-date
Die Arbeit an Sonntagen ist mit einem Sonntagszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde 100 vH des auf die Normalarbeitsstunde an Werktagen entfallenden Lohnes.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden