§ 13 Sonntagszuschlag
In Kraft seit 01. Juli 1996
Up-to-date
BäckAG 1996
Gliederung
ABSCHNITT 4 Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe
§ 13 Sonntagszuschlag
Die Arbeit an Sonntagen ist mit einem Sonntagszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde 100 vH des auf die Normalarbeitsstunde an Werktagen entfallenden Lohnes.
§ 13 BäckAG 1996 · BäckAG 1996 · Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996
§ 13 Sonntagszuschlag
…§ 13. Die Arbeit an Sonntagen ist mit einem Sonntagszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde 100 vH des auf die Normalarbeitsstunde an…
§ 14 Feiertagsruhe
…so muß dieser mindestens einen Kalendertag oder 36 Stunden umfassen. (7) Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so sind die §§ 9 bis 13 anzuwenden.…
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