§ 13 Sonntagszuschlag
In Kraft seit 01. Juli 1996
Up-to-date
§ 13 Sonntagszuschlag — BäckAG 1996
Die Arbeit an Sonntagen ist mit einem Sonntagszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde 100 vH des auf die Normalarbeitsstunde an Werktagen entfallenden Lohnes.
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