§ 61b Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
In Kraft seit 01. Januar 1983
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Die Versicherungsanstalt hat sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen. § 132c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt entsprechend.
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