§ 39 Pfändung von Leistungsansprüchen
In Kraft seit 01. März 1992
Up-to-date
B-KUVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
§ 39 Pfändung von Leistungsansprüchen
Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.
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