§ 27a Informations- und Aufklärungspflicht
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
B-KUVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT IV Aufbringung der Mittel
3. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
§ 27a Informations- und Aufklärungspflicht
Die Versicherungsanstalt und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz haben die Versicherten (Dienstgeber, Leistungsbezieher/innen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären.
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