§ 169 Rechtsunwirksame Vereinbarungen
In Kraft seit 01. Juli 1967
Up-to-date
B-KUVG
Gliederung
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 169 Rechtsunwirksame Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden