§ 169 Rechtsunwirksame Vereinbarungen
In Kraft seit 01. Juli 1967
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§ 169 Rechtsunwirksame Vereinbarungen — B-KUVG
Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.
§ 169 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 169 Rechtsunwirksame Vereinbarungen
…ABSCHNITT II Schlußbestimmungen § 169. Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.…
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