§ 169 Rechtsunwirksame Vereinbarungen
In Kraft seit 01. Juli 1967
Up-to-date
Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.
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