§ 15 Meldung der Leistungsempfänger
In Kraft seit 01. Juli 1967
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B-KUVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT III Meldungen und Auskunftspflicht
§ 15 Meldung der Leistungsempfänger
Die Leistungsempfänger sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen der Versicherungsanstalt zu melden.
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