§ 140 Angelobung der Versicherungsvertreter/innen
In Kraft seit 20. Juli 2024
Up-to-date
(1) Der Obmann/Die Obfrau der Versicherungsanstalt, sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 136 hinzuweisen.
(2) Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass diese
1. im Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,
2. in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,
3. in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses
bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden