§ 12a Meldungen zum Aufbau einer Evidenz der Arbeiterkammerzugehörigen
In Kraft seit 01. Januar 1996
Up-to-date
Die zum Zweck der Ermittlung und Erfassung der zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (§ 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992) sind von den Dienstgebern der Versicherungsanstalt innerhalb der im § 11 genannten Fristen zu melden.
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