B-KUVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT III Meldungen und Auskunftspflicht
§ 12a Meldungen zum Aufbau einer Evidenz der Arbeiterkammerzugehörigen
Die zum Zweck der Ermittlung und Erfassung der zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (§ 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992) sind von den Dienstgebern der Versicherungsanstalt innerhalb der im § 11 genannten Fristen zu melden.
§ 12a B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 12a Meldungen zum Aufbau einer Evidenz der Arbeiterkammerzugehörigen
…§ 12a. Die zum Zweck der Ermittlung und Erfassung der zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten ( § 45a des Arbeiterkammergesetzes…
§ 180 Schlußbestimmung zu Art. VII des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 832
…§ 180. Die §§ 12a, 27a und 159a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.…
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