Für die Fristen im Wahlverfahren gilt § 123 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 45a AKG · AKG · Arbeiterkammergesetz 1992
§ 45a Fristen
…§ 45a. Für die Fristen im Wahlverfahren gilt § 123 Nationalrats-Wahlordnung 1992 , BGBl. Nr. 471, in der jeweils geltenden Fassung.…
§ 460e ASVG · ASVG · Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 460e Berechtigung zur Datenverarbeitung
…auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten vorgesehenen Kostenbeiträge und der gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 zum Zwecke der Erfassung der Kammerzugehörigen notwendigen Daten. Weiters zählt zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben für Zwecke des § 31a Abs. 8…
§ 82 Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben.
…die Versicherungsträger zur Mitwirkung an der Durchführung der den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 verpflichtet sind, gebührt ihnen zur Abgeltung der Kosten eine Vergütung, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen…
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