B-KUVG
Gliederung
DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Schadenersatz und Haftung; Beziehungen zu den Vertragspartnern; Verfahren
ABSCHNITT II Schadenersatz und Haftung
§ 127 Verjährung der Ersatzansprüche
Für die Verjährung der Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 204 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 204 Kranken- und Unfallfürsorge
…1 betraut werden. (6) Auf die von der Stadt nach den vorstehenden Vorschriften zu erbringenden Leistungen finden die Bestimmungen der §§ 125 bis 127 B-KUVG sinngemäß Anwendung.…
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