Für die Verjährung der Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 127 B-KUVG · B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 127 Verjährung der Ersatzansprüche
…§ 127. Für die Verjährung der Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen des § 1489 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.…
§ 127a Sonderbestimmungen über Schadenersatz und Haftung für die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten
…Für die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten sind unbeschadet der Bestimmungen der §§ 125 bis 127 die §§ 333 bis 335 ASVG anzuwenden. (2) Für Lehrlinge ( § 1 Abs. 1 Z 38 ) und Dienstnehmer nach §…
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