B-KUVG
Gliederung
DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Schadenersatz und Haftung; Beziehungen zu den Vertragspartnern; Verfahren
ABSCHNITT II Schadenersatz und Haftung
§ 126 Konkurrenz von Ersatzansprüchen mehrerer Versicherungsträger
Trifft ein Ersatzanspruch der Versicherungsanstalt mit Ersatzansprüchen anderer Träger der Sozialversicherung aus demselben Ereignis zusammen und übersteigen diese Ersatzansprüche zusammen die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme, so sind sie aus dieser unbeschadet der weiteren Haftung des Ersatzpflichtigen im Verhältnis ihrer Ersatzforderungen zu befriedigen. Ein gerichtlich festgestellter Schmerzengeldanspruch geht hiebei den Ersatzansprüchen der Versicherungsträger im Range vor.
§ 101 K-StBG · K-StBG · Kärntner Stadtbeamtengesetz 1993 - K-StBG
§ 101 § 101 Übergang von Schadenersatzansprüchen
…erhöhte Haftpflicht besteht. (4) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 kann die Stadt den Schadenersatzanspruch unbeschadet der Bestimmungen des § 126 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes , BGBl. Nr. 200/1967, über das Zusammentreffen von Schadenersatzansprüchen verschiedener Versicherungsträger und den Vorrang eines gerichtlich festgestellten Anspruches auf…
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