B-KUVG
Gliederung
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT II Versicherungsträger
§ 10 Rechtliche Stellung der Versicherungsanstalt
(1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.
(2) Der allgemeine Gerichtsstand der Versicherungsanstalt ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht ihres Sitzes.
§ 30a DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 30a Ärztliche Untersuchung
…Abs. 1 ärztliches Fachwissen erforderlich ist, hat die Dienstbehörde Amtsärzte beizuziehen oder von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) ( §§ 9 und 10 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) Befund und Gutachten einzuholen. Die BVAEB besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei unbeschadet ihrer Rechte als Selbstverwaltungskörper an…
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