B-KSG
Gliederung
2. Abschnitt Gremien und Informationspflichten
§ 9 Bundes-Krisensicherheitskabinett
(1) Zur gesamthaften strategischen Koordination von Fragen der Krisenvorsorge und -bewältigung wird ein Bundes-Krisensicherheitskabinett eingerichtet.
(2) Dem Bundes-Krisensicherheitskabinett gehören der Bundeskanzler und der Vizekanzler an. Es wird unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers tätig und kann bei Bedarf um die weiteren von der Aufgabe gemäß Abs. 1 im jeweiligen Wirkungsbereich betroffenen Bundesminister erweitert werden. Zudem kann bei Bedarf weiteren Personen, wie etwa dem Regierungsberater oder einschlägigen Experten, in beratender Funktion die Teilnahme an den Sitzungen ermöglicht werden.
§ 9 B-KSG · B-KSG · Bundes-Krisensicherheitsgesetz
§ 9 Bundes-Krisensicherheitskabinett
…§ 9. (1) Zur gesamthaften strategischen Koordination von Fragen der Krisenvorsorge und -bewältigung wird ein Bundes-Krisensicherheitskabinett eingerichtet. (2) Dem Bundes-Krisensicherheitskabinett gehören der Bundeskanzler und der…
§ 5 Beratung der obersten Organe des Bundes
…Beratung der Bundesregierung in Fragen der Krisenvorsorge, der Krisenbewältigung, der umfassenden Landesverteidigung, der nationalen Sicherheit und der staatlichen Resilienz sowie des Bundes-Krisensicherheitskabinetts ( § 9 ) in Fragen der Krisenvorsorge und Krisenbewältigung werden im Bundeskanzleramt ein Berater sowie ein stellvertretender Berater der Bundesregierung (Regierungsberater und stellvertretender Regierungsberater) eingerichtet. Im Verhinderungsfall oder…
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