B-KSG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz gilt für das Verfahren zur Feststellung einer Krise, die erforderliche Koordination vor und bei Krisen sowie Maßnahmen zur Krisenvorsorge.
§ 1 B-KSG · B-KSG · Bundes-Krisensicherheitsgesetz
…§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für das Verfahren zur Feststellung einer Krise, die erforderliche Koordination vor und bei Krisen sowie Maßnahmen zur Krisenvorsorge.…
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