B-KSG
Gliederung
4. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
§ 18 Verweisungen
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
§ 18 B-KSG · B-KSG · Bundes-Krisensicherheitsgesetz
…§ 18. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.…
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