§ 5 Förderungsarten
In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date
Förderungen können in Form von Geldzuwendungen als
1. Basisförderung,
2. Förderung von Projekten der Jugendarbeit und
3. Förderung von besonderen Anliegen der Kinder- und Jugendarbeit gewährt werden.
Rückverweise
B-JFG · Bundes-Jugendförderungsgesetz
§ 6 Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung
…1) Basisförderung gemäß § 5 Z 1 ist verbandlich organisierten Jugendorganisationen zu gewähren, 1. die gemäß ihren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet und in mindestens fünf Bundesländern vertreten…