Als förderungswürdig im Rahmen dieses Bundesgesetzes gelten in erster Linie Angebote der Jugendarbeit, die sich insbesondere an folgenden Grundsätzen orientieren:
1. Wahrnehmung von Anliegen und Interessen junger Menschen;
2. Mitbestimmung und Partizipation von jungen Menschen in allen Lebensbereichen;
3. Mündigkeit, Eigenständigkeit und Demokratieförderung;
4. Förderung von innovativen Prozessen und Projekten;
5. Persönlichkeitsentfaltung, körperliche, seelische und geistige Entwicklung junger Menschen;
6. Förderung der Bereitschaft junger Menschen zu Toleranz, Verständigung und friedlichem Zusammenleben sowie Förderung des gegenseitigen Verständnisses im innerstaatlichen wie auch im internationalen Bereich;
7. Förderung gemeinschaftsstiftender und menschenrechtsbezogener Bildung;
8. politische und staatsbürgerliche Bildung sowie religions- und ethikbezogene Bildung junger Menschen;
9. Entwicklung des sozialen und ökologischen Engagements junger Menschen;
10. Förderung der
– lebensführungs- und gesundheitsbezogenen Bildung,
– berufs- und karriereorientierten Bildung,
– generationsbezogenen Bildung,
– Entfaltung von kreativen Kräften junger Menschen, um eine aktive Beteiligung am kulturellen Leben zu ermöglichen,
– Gleichberechtigung beider Geschlechter und
– Behindertenintegration.
Rückverweise
B-JFG · Bundes-Jugendförderungsgesetz
§ 6 Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung
…1. die gemäß ihren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet und in mindestens fünf Bundesländern vertreten sind und die antragstellende verbandliche Jugendorganisation bundesweit insgesamt mindestens 3 000 Mitglieder glaubhaft machen kann und, soweit es sich nicht um eine parteipolitische Jugendorganisation handelt, überdies seit zumindest zehn Jahren besteht, 2. deren Tätigkeit…
§ 4 FörderungsempfängerTräger der Jugendarbeit
…Bekenntnis zur demokratischen Republik Österreich, mit den Grundwerten des Friedens, der Freiheit und der parlamentarischen Demokratie sowie der Menschenrechte und des Rechtsstaates in Einklang stehen, b) deren satzungsmäßiger Zweck die Vertretung der Interessen junger Menschen enthält und mit den Zielen des § 1 in Einklang steht, c) deren Satzung und…