§ 10 Personenbezogene Bezeichnungen
In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date
B-JFG
Gliederung
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 10 Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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