§ 1 Zielsetzung
In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date
Zielsetzung dieses Bundesgesetzes ist die Förderung von Maßnahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit, insbesondere zur Förderung der Entwicklung der geistigen, psychischen, körperlichen, sozialen, politischen, religiösen und ethischen Kompetenzen von Kindern und Jugendlichen.
Rückverweise
B-JFG · Bundes-Jugendförderungsgesetz
§ 4 FörderungsempfängerTräger der Jugendarbeit
…verbandlich organisierte Jugendgruppen sowie Einrichtungen der offenen Jugendarbeit, sofern sie nicht als Verein konstituiert sind und a) deren Tätigkeiten mit den Zielen des § 1, b) deren Tätigkeiten mit den Grundsätzen für die außerschulische Jugendarbeit gemäß § 3 in Einklang stehen, c) nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sind und d) zumindest…