§ 3 Gleichstellung
In Kraft seit 10. Oktober 2024
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§ 3 Gleichstellung — B-GlBG
Ziel dieses Hauptstückes ist die Gleichstellung aufgrund des Geschlechts und die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie pflegenden Angehörigen.
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