B-GlBG
Gliederung
I. Teil Gleichbehandlung
3. Hauptstück Gemeinsame Bestimmungen für das 1. und 2. Hauptstück
1. Abschnitt Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 17c Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 4 oder § 13 Abs. 1 Z 4 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer auf ihr oder sein Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
§ 17c B-GlBG · B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 17c Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
…§ 17c. Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 4 oder § 13 Abs. 1 Z 4 hat die Dienstnehmerin oder…
§ 20 Fristen
…oder der Beendigung eines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen. (1a) Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 17a bis § 17c und § 18b sind gerichtlich, Ansprüche von Beamtinnen und Beamten nach § 17b, § 17c und § 18b mit Antrag bei…
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