§ 17c Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
In Kraft seit 01. Juli 2004
Up-to-date
§ 17c Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung — B-GlBG
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 4 oder § 13 Abs. 1 Z 4 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer auf ihr oder sein Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
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