§ 17c Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
In Kraft seit 01. Juli 2004
Up-to-date
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 4 oder § 13 Abs. 1 Z 4 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer auf ihr oder sein Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Rückverweise
B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 20 Fristen
…oder der Beendigung eines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen. (1a) Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 17a bis § 17c und § 18b sind gerichtlich, Ansprüche von Beamtinnen und Beamten nach § 17b, § 17c und § 18b mit Antrag bei…