§ 14 Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen
In Kraft seit 01. Juli 2004
Up-to-date
B-GlBG
Gliederung
I. Teil Gleichbehandlung
2. Hauptstück Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)
§ 14 Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen
Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung einer Person wegen einer im § 13 genannten Gründe führen.
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