BundesrechtBundesgesetzeBundes-GleichbehandlungsgesetzI. Teil Gleichbehandlung2. Hauptstück Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)§ 14

§ 14Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen

In Kraft seit 01. Juli 2004
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