(1) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. März des auf den Ablauf jedes zweijährigen Geltungszeitraumes der Frauenförderungspläne folgenden Jahres der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrem oder seinem Ressort im jeweils letzten Geltungszeitraum des Frauenförderungsplanes für das Ressort zu berichten.
(2) Diese Berichte haben nach dienst- und besoldungsrechtlichen Kriterien gegliederte statistische und anonymisierte Daten sowie Vorschläge zum Abbau der Benachteiligungen von Frauen im Ressort zu enthalten. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat durch Verordnung festzulegen, welche statistische und anonymisierte Daten in diese Berichte aufzunehmen sind und welche dieser Daten mit Hilfe automatisierter Verfahren verarbeitet, übermittelt sowie veröffentlicht werden dürfen.
(3) Der von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler der Bundesregierung vorzulegende Bericht hat auch anonymisierte Angaben über die das 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes betreffende Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission, insbesondere über die Verfahren vor der Kommission und die sonstige Tätigkeit der Kommission, gegliedert nach Ressorts, sowie Vorschläge zur Verwirklichung der Gleichbehandlung nach dem 1. Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes im Bundesdienst zu enthalten.
Rückverweise
Gleichbehandlungsberichte - aufzunehmende statistische Daten
§ 5 Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten
…Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden. (2) Zum Zweck der Berichterstellung gemäß § 12 Abs. 1 B-GlBG dürfen die in Abs. 1 genannten Daten an die zuständige Zentralstelle übermittelt werden. (3) Mit Ausnahme der Angabe von Daten von mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbaren…
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Justiz für den Zeitraum bis 31. Dezember 2028
§ 12 Berichte und Verständigungen
…1) Zur Vorbereitung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz gemäß § 12 B-GlBG an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zu erstattenden Berichtes haben die Leiterinnen und Leiter der nachgeordneten Dienstbehörden bis zum 31. Jänner jeden zweiten Jahres…
Frauenförderungsplan BMK
§ 18 Informationspflichten
…Dienstzeit zu ermöglichen. (4) In einschlägigen Publikationen des Ressorts ist für Beiträge der Gleichbehandlungsbeauftragten zu Gleichbehandlungsthemen genügend Raum vorzusehen. (5) Der Bericht nach § 12 B-GlBG, der über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung informiert, ist den Bediensteten des Ressorts bekannt zu machen. (6) Der Dienstgeber hat für die…
§ 3 Ziele
…Entlohnungsgruppen, höchsten besoldungsrechtlichen Einstufungen, ressortspezifischen Leitungsfunktionen, sonstigen Funktionen, Beiräten sowie Kommissionen ergibt sich aus dem jeweiligen ressortspezifischen Teil 1 des Gleichbehandlungsberichts des Bundes (§ 12 B-GlBG). (2) Gleichstellung und Chancengleichheit Es ist die nachhaltige Sicherstellung von Gleichstellung und Chancengleichheit für weibliche Bedienstete anzustreben. Frauen sind als gleichberechtigte und gleichwertige Playerinnen in…
B-GlBG · Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 12a Bericht an den Nationalrat
…Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 1. Oktober jedes zweiten Jahres unter Bedachtnahme auf die Berichte nach § 12 einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung des 1. Hauptstückes des I. Teiles dieses Bundesgesetzes (Gleichbehandlungsbericht) vorzulegen.…
§ 16b Berichtswesen
…§ 12 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler der Bundesregierung vorzulegende Bericht auch anonymisierte Angaben über die…
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft
§ 7 Informationsarbeit
…Frauenförderungsplan ist in jeder Dienststelle zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und im Intranet an geeigneter Stelle zu veröffentlichen. (2) Ebenso ist der Bericht nach § 12 B-GlBG, der über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung informiert, allen Bediensteten bekannt und zugänglich zu machen. (3) Für Themen der Gleichbehandlung ist in…