(1) § 41 Abs. 2 bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 393/2002 und BGBl. I Nr. 131/2003)
(4) § 46 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft (Anm.: vgl. BGBl. II Nr. 156/2005 und BGBl. II Nr. 77/2007) .
(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:
1. Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 4 bis 7 sowie 9 bis 11,
2. für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gilt § 52 Abs. 4 bis 6,
3. für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen gilt § 54 Abs. 6,
4. für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen gilt § 55 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 10 mit der Maßgabe, dass in Abs. 2 im letzten Satz nach dem Wort „Laboratorien“ ein Punkt gesetzt und der letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt werden: „Dies gilt weiters nicht für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen, außer zum Antrieb von zweitaktbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln.“,
5. für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen gilt § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 4 die Wortfolge „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“, in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ und in Abs. 9 zweiter Satz die Wortfolge „bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ entfallen.
(6) Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 ChemG 1996 eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Bedienstetenschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen, wobei § 40 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden ist.
Rückverweise
B-VEXAT · Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären
§ 3 Ausnahmen und Schlussbestimmungen
…1 Abs. 1 und 21 Abs. 1 und 5 der VEXAT sind ohne die Wendung „, Baustellen“ anzuwenden. (2) Gemäß § 99 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 2, 3, 5 und 8 B-BSG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft treten. (3) Gemäß §…
B-VbA · Bundes-Verordnung biologische Arbeitsstoffe
§ 3 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, die gemäß den im Folgenden genannten Bestimmungen des B-BSG als Bundesgesetz gelten, außer Kraft treten: 1. § 53 AAV (§ 99 Abs. 5 B-BSG), 2. jeweils nur hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe: § 49 Abs. 7, zweiter Halbsatz AAV (§ 101 Abs. 5 Z 2 B…
B-GKV · Bundes-Grenzwerteverordnung
§ 2 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
… 104 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten: 1. die in § 99 Abs. 3 B-BSG genannte Verlautbarung von Grenzwerten, 2. der gemäß § 99 Abs. 5 B-BSG als Bundesgesetz geltende letzte Satz des § 16 Abs…