(1) Die Arbeitskleidung muß den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, daß durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.
(2) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Bediensteten eine bestimmte Arbeitskleidung erfordert oder wenn die Arbeitskleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, ist der Dienstgeber verpflichtet, auf seine Kosten den Bediensteten geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung dieser Arbeitskleidung zu sorgen.
Rückverweise
B-VEXAT · Schutz der Bediensteten vor explosionsfähigen Atmosphären
§ 3 Ausnahmen und Schlussbestimmungen
…8 B-BSG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft treten. (3) Gemäß § 101 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 B-BSG hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt. (4) Gemäß § 87 Abs. 2 B-BSG wird festgestellt…
B-VOPST · Verordnung optische Strahlung Bund
§ 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
…Wortfolge „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ außer Kraft tritt. (2) Gemäß § 101 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 B-BSG hinsichtlich der Einwirkung künstlicher optischer Strahlung in Kraft tritt. (3) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund des B-BSG oder aufgrund des Bundesbediensteten-Schutzgesetzes, BGBl. Nr…
B-GKV · Bundes-Grenzwerteverordnung
§ 2 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…218/1983 in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994. (2) Gemäß § 101 Abs. 4 B-BSG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 B-BSG hinsichtlich der Verwendung eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoffe gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt. (3) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2002 in Kraft. (4…