(1) Die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben von den zur Wahrung des Arbeitnehmerschutzes sonst berufenen Behörden wahrzunehmen.
(2) Bescheide nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind zu widerrufen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen weggefallen sind.
(3) Meldungen nach § 7 Abs. 4 und § 20 Abs. 2 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
Rückverweise
AZG · Arbeitszeitgesetz
§ 33 Inkrafttreten und Vollziehung
…4 zu erlassenden Verordnung in Kraft. (3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich § 26 Abs. 7 und § 27 Abs. 3 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen; 2. hinsichtlich des § 15f die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz; 3. hinsichtlich…