(1) Als Primärverpflichtete für Verpackungen gelten folgende Personen, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG, Verpackungen in Österreich erwerbsmäßig in Verkehr setzen:
1. Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes,
2. Abpacker mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind,
3. Importeure mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter,
4. Eigenimporteure mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Verpackungen von Waren oder Gütern, die für den Betrieb des eigenen Unternehmens aus dem Ausland erworben werden und die im Unternehmen als Abfall anfallen, und
5. Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG übergeben.
(2) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 haben für die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen an einem gemäß der §§ 29ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen oder für gewerbliche Verpackungen teilzunehmen.
(3) Die Teilnahmeverpflichtung gemäß Abs. 2 entfällt
1. in dem Umfang, in dem
b) im Fall von gewerblichen Verpackungen eine nachgelagerte Vertriebsstufe, oder
c) der Auftraggeber eines Lohnabpackers, oder
d) eine Person, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und Verpackungen, einschließlich Serviceverpackungen, oder verpackte Waren in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt und einen Bevollmächtigten gemäß § 12b Abs. 2 bestellt hat
nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt; der Primärverpflichtete hat die Nachweise auf Verlangen der Behörde vorzulegen; und
1a. in dem Umfang, in dem ein Primärverpflichteter Verpackungen nachweislich an Großanfallstellen gemäß einer Verordnung nach § 14 liefert, und
2. für nachweislich bepfandete Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind (Mehrwegverpackungen); gleiches gilt für Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind und bei einer Lieferung im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden den Besitzer wechseln, ohne dass bei diesem Vorgang ein Pfandbetrag verrechnet wird, und
3. für Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren,
4. in dem Umfang, in dem verpackte Waren direkt an Großanfallstellen gemäß einer Verordnung nach § 14 geliefert werden, und
5. gemäß § 14c bepfandete Verpackungen.
(4) Sofern ein Primärverpflichteter für Verpackungen nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen und dies zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat, hat der Primärverpflichtete nachträglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen und dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachzuweisen.
(5) Meldepflichtige gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über Verpackungen haben die Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Meldepflichtigen über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Meldepflichtigen keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
AbgeltungsV Haushaltsverpackungen
§ 1 Ziel
…Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung einer erweiterten Herstellerverantwortung für Haushaltsverpackungen durch die Festlegung von Gesamterfassungsquoten für die Verpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002. Die Gesamterfassungsquoten sollen für alle Sammelkategorien in den nächsten Jahren stufenweise auf hohem Niveau angeglichen werden.…
Verpackungsverordnung 2014
§ 7 Ausnahmebestimmung für bestimmte Verpackungen
…Hersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber und Versandhändler gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002 von Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des AWG 2002 oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder…
§ 6 Wiederverwendbare Verpackungen
… 8, 10 sowie 11 nicht. (2) Wiederwendbare Verpackungen können zur Unterscheidung von Einwegverpackungen mit Kennzeichen für Mehrweg versehen werden. (3) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002, die ausschließlich wiederverwendbare Verpackungen gemäß Abs. 1 in Verkehr setzen, haben Aufzeichnungen über die Daten gemäß Anhang 3 Punkt 4 zu führen…
§ 4 Anforderungen an Verpackungen und Vermeidung von Verpackungsabfällen
…die Anforderungen an bestimmte Verpackungen stellen oder wonach Verpackungen einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen, bleiben durch diese Verordnung unberührt. (4) Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 von verpackten Produkten haben sicherzustellen, dass Verpackungen so hergestellt und in Verkehr gesetzt werden, dass sie den Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung, die Wiederverwendbarkeit…
§ 3 Begriffsbestimmungen
…in Verkehr gebracht werden, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Umläufe ermöglicht, indem sie an einen Hersteller, insbesondere an einen Abpacker gemäß § 13g Abs. 1 Z 2 AWG 2002, zurückgegeben und ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend wiederbefüllt oder wiederverwendet werden. 10. „Recycling“ gemäß der Definition des § 2 Abs. 5 Z…
Verpackungsabgrenzungsverordnung
§ 4 Erfüllung der Verpflichtungen
…1) Für die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen haben 1. die Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002 und 2. im Fall, dass ein vor- oder nachgelagerter Vertreiber die Verpflichtungen gemäß der Verpackungsverordnung 2014 erfüllt, dieser Vertreiber die sie treffenden Verpflichtungen entsprechend…
Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen
§ 3 Begriffsbestimmungen
…die nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht werden, um während ihrer Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen. 4. „Erstinverkehrsetzer“ Primärverpflichtete gemäß § 13g AWG 2002 oder im Falle von Lohnabfüllung die Auftraggeber von Lohnabfüllern.…
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