AVG
Gliederung
VI. Teil: Schlußbestimmungen Verweisungen
§ 80a Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 80a AVG · AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 80a Sprachliche Gleichbehandlung
…§ 80a. Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf…
Art. 5 Artikel 5
…§ 2, 7, 10, 11, 13, 14, 16, 17, 18, 19, 33, 36a, 39a, 42, 44b, 44e, 48, 49, 67h, 74, 77, 78, 78a, 80a und 82a , BGBl. Nr. 51/1991) Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates über ein Informationsverfahren auf…
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