§ 80a Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. Januar 2008
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§ 80a Sprachliche Gleichbehandlung — AVG
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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