BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991§ 80a

§ 80aSprachliche Gleichbehandlung

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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