Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 80 Verweisungen
…VI. Teil: Schlußbestimmungen Verweisungen § 80. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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