JudikaturVfGH

B4999/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. Februar 1997

Folge

Interessenabwägung

Vorschreibung von Schubhaftvollzugskosten in der Höhe von 563,20 gemäß §79 Abs1 FremdenG und gemäß §11 Z1 und Z2 der DurchführungsV zum FremdenG, BGBl 121/1995, und Abweisung des Antrages gemäß §79 AVG, die geforderte Geldleistung auf ein zumutbares Maß herabzusetzen.

Gefährdung des notwendigen Unterhalts.

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