B4999/96 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Vorschreibung von Schubhaftvollzugskosten in der Höhe von 563,20 gemäß §79 Abs1 FremdenG und gemäß §11 Z1 und Z2 der DurchführungsV zum FremdenG, BGBl 121/1995, und Abweisung des Antrages gemäß §79 AVG, die geforderte Geldleistung auf ein zumutbares Maß herabzusetzen.
Gefährdung des notwendigen Unterhalts.