AVG
Gliederung
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen
3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen
§ 17a Blinde und hochgradig sehbehinderte Beteiligte
Rückverweise
Blinden oder hochgradig sehbehinderten Beteiligten, die eines Vertreters entbehren, hat die Behörde auf Verlangen den Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
§ 17a AVG · AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 17a Blinde und hochgradig sehbehinderte Beteiligte
…§ 17a. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Beteiligten, die eines Vertreters entbehren, hat die Behörde auf Verlangen den Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe…
§ 76
…Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Fall des § 52 Abs. 2 Z 3 hat die…
§ 17 VerG · VerG · Vereinsgesetz 2002
§ 17 Erteilung von Auskünften aus dem Lokalen Vereinsregister
…bei Nachweis ihrer Identität zu erteilen. Dem Verein selbst ist auf sein Verlangen jedenfalls Auskunft zu erteilen; die Bestimmungen der §§ 17 und 17a AVG über die Akteneinsicht bleiben unberührt. (3) Die Auskunft ergeht mündlich oder in Form eines Vereinsregisterauszugs. Scheint der gesuchte Verein im Vereinsregister nicht auf, so hat…