BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991§ 17a

§ 17aBlinde und hochgradig sehbehinderte Beteiligte

Blinden oder hochgradig sehbehinderten Beteiligten, die eines Vertreters entbehren, hat die Behörde auf Verlangen den Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

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