§ 17a Blinde und hochgradig sehbehinderte Beteiligte
§ 17a Blinde und hochgradig sehbehinderte Beteiligte — AVG
§ 17a Blinde und hochgradig sehbehinderte Beteiligte — AVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
Inkrafttretungsdatum
18. August 1999
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12067229
Zuletzt nach Updates gesucht am
Blinden oder hochgradig sehbehinderten Beteiligten, die eines Vertreters entbehren, hat die Behörde auf Verlangen den Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
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