AVG
Gliederung
I. Teil: Allgemeine Bestimmungen
3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten Anbringen
§ 17a Blinde und hochgradig sehbehinderte Beteiligte
Blinden oder hochgradig sehbehinderten Beteiligten, die eines Vertreters entbehren, hat die Behörde auf Verlangen den Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
§ 17 VerG · VerG · Vereinsgesetz 2002
§ 17 Erteilung von Auskünften aus dem Lokalen Vereinsregister
…bei Nachweis ihrer Identität zu erteilen. Dem Verein selbst ist auf sein Verlangen jedenfalls Auskunft zu erteilen; die Bestimmungen der §§ 17 und 17a AVG über die Akteneinsicht bleiben unberührt. (3) Die Auskunft ergeht mündlich oder in Form eines Vereinsregisterauszugs. Scheint der gesuchte Verein im Vereinsregister nicht auf, so hat…
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