(1) Die Vertragsteile können durch übereinstimmenden Antrag die Bewilligung der Annahme eines Minderjährigen von der Bedingung abhängig machen, dass alle oder einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten, ausgenommen der Kinder- und Jugendhilfeträger, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnorts des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten.
(2) Auf Verlangen des Verzichtenden sind ihm die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Annehmenden allgemein zu beschreiben.
(3) Die Beschlussausfertigung, die den Verzichtenden zugestellt wird, darf keinen Hinweis auf den Namen oder den Wohnort des Annehmenden enthalten.
(4) Tritt die Bedingung nach Abs. 1 nicht ein, so ist der Antrag abzuweisen.
Rückverweise
AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 88 Inkognitoadoption
(1) Die Vertragsteile können durch übereinstimmenden Antrag die Bewilligung der Annahme eines Minderjährigen von der Bedingung abhängig machen, dass alle oder einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten, ausgenommen der Kinder- und Jugendhilfeträger, auf die Mitteilung des Namens und des Woh…
§ 91
…Bei der Aufhebung der Annahme an Kindes statt sind die §§ 88 und 90 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.…
§ 86 Zustimmungserklärungen
…den Annehmenden bestimmt zu bezeichnen. Wird auf die Mitteilung des Namens und des Wohnorts des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichtet (§ 88 Abs. 1), entfällt die Bezeichnung des Annehmenden. (4) Wird ein solcher Verzicht in einer schriftlichen Erklärung nach Abs. 1 oder in einer Vollmacht…