§ 207t Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2025
In Kraft seit 04. November 2025
Up-to-date
§ 128 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 74/2025, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auch auf alle zu diesem Zeitpunkt bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden