AußStrG
Gliederung
IV. Hauptstück Beurkundungen
§ 191 Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen
Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.
§ 191 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 191 Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen
…§ 191. Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.…
Art. 12 § 1 Artikel XII
…Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 68/2008, zu den §§ 191 bis 198 , BGBl. I Nr. 111/2003) § 1. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1…
§ 207
…Die Bestimmungen über die freiwillige Feilbietung ( §§ 191 bis 198 ) sind nur dann anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen…
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