§ 191 Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen
In Kraft seit 17. August 2015
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Gliederung
IV. Hauptstück Beurkundungen
§ 191 Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen
Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.
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