Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.
Rückverweise
…feilzubieten (Zivilteilung nach § 843 ABGB ). Die Feilbietung kann im Einvernehmen aller Miteigentümer erfolgen und ist dann im Wege der freiwilligen Versteigerung nach §§ 191 ff AußStrG vorzunehmen. Sind nicht alle Miteigentümer mit einer Feilbietung einverstanden, so ist -wie im gegenständlichen Fall- auf Teilung zu klagen und das Urteil nach § 352…
AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 207
…Die Bestimmungen über die freiwillige Feilbietung (§§ 191 bis 198) sind nur dann anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen…