Auf Antrag hat der Präsident des Landesgerichts öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels des Ausstellers zu beglaubigen. Die Bestätigung der Authentizität und Integrität der elektronischen Signatur der Justiz erfolgt durch die Beglaubigung im Wege der sicheren elektronischen Signatur. § 188 gilt sinngemäß.
§ 189 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 189 Überbeglaubigung
…§ 189. Auf Antrag hat der Präsident des Landesgerichts öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls…
§ 207b Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2005
…§ 207b. §§ 187, 188, 189 und 190 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2005 treten mit 1. Jänner 2010 in…
§ 188 Beglaubigung von Unterschriften
…Abs. 1 bis 5 ) und gerichtlichen Urkunden ( Abs. 7 ), die Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken ( § 187 ) sowie die Überbeglaubigung ( § 189 ) jeweils durch Richter oder die hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes, 2. die Form und Gestaltung der Beglaubigungsvermerke und der Registerführung.…
§ 206
Die Bestimmungen über Beurkundungen ( §§ 186 bis 190 ) sind auf alle Beurkundungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vorgenommen werden.
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