Auf Antrag hat der Präsident des Landesgerichts öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels des Ausstellers zu beglaubigen. Die Bestätigung der Authentizität und Integrität der elektronischen Signatur der Justiz erfolgt durch die Beglaubigung im Wege der sicheren elektronischen Signatur. § 188 gilt sinngemäß.
Rückverweise
AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 188 Beglaubigung von Unterschriften
…Abs. 1 bis 5) und gerichtlichen Urkunden (Abs. 7), die Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken (§ 187) sowie die Überbeglaubigung (§ 189) jeweils durch Richter oder die hiezu bestimmten Beamten des Fachdienstes, 2. die Form und Gestaltung der Beglaubigungsvermerke und der Registerführung.…