(1) Die Erbantrittserklärung hat zu enthalten:
1. Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift des Erbansprechers;
2. die Berufung auf einen Erbrechtstitel;
3. die ausdrückliche Erklärung, die Erbschaft anzutreten;
4. die ausdrückliche Erklärung, ob dies unbedingt oder mit dem Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars (bedingte Erbantrittserklärung) geschehe.
(2) Ist dies im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung möglich, so ist auch die Erbquote anzugeben.
(3) Die Erklärung ist vom Erbansprecher oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben.
§ 105 JN · JN · Jurisdiktionsnorm
§ 105 Verlassenschaftsabhandlung.
…§ 105. (1) Die Verlassenschaftsverfahren ( §§ 143 bis 185 AußStrG ) gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hatte. Lässt sich ein solcher im Inland nicht ermitteln oder ist…
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