Im Rahmen der Überwachung der Verwaltung des Vermögens hat der gesetzliche Vertreter gegenüber dem Gericht zum Ablauf des ersten vollen Jahres der Überwachung (Antrittsrechnung), danach in angemessenen Zeitabständen von höchstens drei Jahren (laufende Rechnung) sowie nach Beendigung der Vermögensverwaltung (Schlussrechnung) Rechnung zu legen. Dazu hat das Gericht dem gesetzlichen Vertreter die erforderlichen Aufträge zu erteilen; bei der laufenden Rechnung und der Schlussrechnung hat dies jeweils mit der Entscheidung über die letzte Rechnung zu geschehen.
Rückverweise
AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 204
…zur Durchsetzung solcher Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vollziehung weiter anzuwenden. (7) Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (§§ 134 bis 138) sind auf solche Rechnungslegungsperioden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die…