AußStrG
Gliederung
II. Hauptstück Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Erwachsenenschutzangelegenheiten
9. Abschnitt Erwachsenenschutzverfahren
VI. Gerichtliche Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge
§ 131d Antrag auf Nichtanerkennung
Die §§ 131b und 131c sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.
§ 131d AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
…§ 131d. Die §§ 131b und 131c sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.…
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