§ 107b
In Kraft seit 12. Juni 2026
Up-to-date
(1) In Verfahren über einen Antrag nach § 207a Abs. 3 ABGB hat das Gericht auszusprechen, ob die Obsorge des Kinder- und Jugendhilfeträgers für den unbegleiteten Minderjährigen besteht.
(2) Von der rechtskräftigen Entscheidung in einem solchen Verfahren ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verständigen.
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