AußStrG
Gliederung
VI. Hauptstück Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 5 Artikel 5
1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(Anm.: Z 2 betrifft andere Rechtsvorschrift)
(Anm.: Z 3 Vollziehungsklausel)
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