BundesrechtBundesgesetzeAußenhandelsverordnung 2005§ 9

§ 9Anforderungen gemäß § 30 Abs. 2 AußHG 2005

In Kraft seit 29. April 2011
Up-to-date

(1) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr im Rahmen einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, oder im Rahmen einer allgemeinen Ausfuhrbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 die Inanspruchnahme dieser Genehmigung oder Bewilligung zu melden.

(2) Die Inanspruchnahme einer Genehmigung oder Bewilligung nach Abs. 1 ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hierfür geltenden zollrechtlichen Vorschriften festzuhalten.

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