(1) Werden Soldaten während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes in einer Funktion verwendet, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines anderen als jenes Dienstgrades erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für die Dauer dieser Verwendung der erforderliche andere Dienstgrad zuerkannt werden. Die Höhe der Besoldung wird von dieser Zuerkennung jedoch nicht berührt.
(2) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die zum Auslandseinsatzpräsenzdienst einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Wehrdienst entlassen. Mit Antritt des Auslandseinsatzpräsenzdienstes wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung zu einem Präsenz- oder Ausbildungsdienst für die Betroffenen unwirksam. Ist eine Einberufung sowohl zum Auslandseinsatzpräsenzdienst als auch zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst für den gleichen Tag rechtswirksam verfügt, so ist jedenfalls der Auslandseinsatzpräsenzdienst, bei sonstiger sofortiger Unwirksamkeit dieser Einberufung, anzutreten.
(3) Gilt ein Soldat aus dem
1. Wehrdienst als Zeitsoldat oder
2. Ausbildungsdienst
als nach Abs. 2 vorzeitig entlassen, so wird der entsprechende Wehrdienst unmittelbar nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes fortgesetzt. In diesem Fall gilt der Soldat mit diesem Tag als zu einem solchen Wehrdienst einberufen.
(4) Gilt ein Soldat aus dem Grundwehrdienst als nach Abs. 2 vorzeitig entlassen, so ist Abs. 3 über die Fortsetzung des Wehrdienstes und Einberufung zu diesem Wehrdienst anzuwenden, sofern die Dauer des Grundwehrdienstes noch nicht abgelaufen ist.
(5) Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 1 WG 2001 obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem Militärarzt beim Heerespersonalamt.
(6) Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung nach § 45 WG 2001.
Rückverweise
AuslEG 2001 · Auslandseinsatzgesetz 2001
§ 11 In- und Außerkrafttreten
…des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft. (3) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft 1. das Auslandseinsatzgesetz (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965, 2. Art. XII des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1971, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen neuerlich geändert werden, BGBl. Nr…
§ 3 Sonderbestimmungen für den Auslandseinsatzpräsenzdienst
…Auslandseinsatzpräsenzdienst als auch zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst für den gleichen Tag rechtswirksam verfügt, so ist jedenfalls der Auslandseinsatzpräsenzdienst, bei sonstiger sofortiger Unwirksamkeit dieser Einberufung, anzutreten. (3) Gilt ein Soldat aus dem 1. Wehrdienst als Zeitsoldat oder 2. Ausbildungsdienst als nach Abs. 2 vorzeitig entlassen, so wird der entsprechende Wehrdienst unmittelbar…
§ 4 Besoldung
…1) Auf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden: 1. § 2 Abs. 1 und 2 über die Dauer der Ansprüche…
§ 5 Gemeinsame Bestimmungen über die Besoldung
…bestimmen, welcher Dienst einer bestimmten Funktion und welcher Dienstgrad der jeweiligen Funktion zuzuordnen ist. (1a) Gilt ein Soldat aus dem Ausbildungsdienst als nach § 3 Abs. 2 vorzeitig entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 4 HGG 2001. (2) Erstreckt…