(1) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen eines
1. Dienstverhältnisses oder
2. Auslandseinsatzpräsenzdienstes.
Eine Entsendung von Soldaten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Auslandseinsatz ist nicht zulässig.
(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.
Rückverweise
AuslEG 2001 · Auslandseinsatzgesetz 2001
§ 1 Anwendungsbereich
…1) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach § 1 Z 1…
§ 11 In- und Außerkrafttreten
…des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft. (3) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft 1. das Auslandseinsatzgesetz (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965, 2. Art. XII des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1971, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen neuerlich geändert werden, BGBl. Nr…
§ 6 Disziplinarrecht
…Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr…
§ 6a Aufgaben und Befugnisse im Auslandseinsatz
…1) Personen, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung zu einem Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE BVG…