(1) Die Beschäftigungsbewilligung ist mit der Auflage zu verbinden, daß der Ausländer nicht zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt wird, als sie für die Mehrzahl der bezüglich der Leistung und Qualifikation vergleichbaren inländischen Arbeitnehmer des Betriebes gelten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(3) Die Beschäftigungsbewilligung kann, sofern es im Hinblick auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes oder wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen zweckdienlich ist, mit weiteren Auflagen, insbesondere zur Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen arbeitsmarktpolitischer oder berufsfördernder Art, verbunden werden.
Rückverweise
AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 18 Betriebsentsendung und grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung
…Entsendebewilligung ab Kenntnis dieses Umstandes, jedenfalls jedoch vor Ablauf einer Woche nach Aufnahme der Beschäftigung, vom Veranstalter bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. (8) Bei Erteilung einer Entsendebewilligung oder einer Beschäftigungsbewilligung für einen betriebsentsandten Ausländer kann für den Fall, daß es sich um Arbeitsleistungen handelt, die von Inländern nicht…
§ 9 Widerruf
…erklärten Umstände nicht mehr zutreffen, b) sonstige wichtige Gründe in der Person des Ausländers vorliegen oder c) die bei ihrer Erteilung festgesetzten Auflagen (§ 8) nicht erfüllt werden. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011) (4) Bei Widerruf der Beschäftigungsbewilligung gilt § 7…