AuslBG
Gliederung
Abschnitt VI Gemeinsame Bestimmungen
§ 30a Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung
Das Amt für Betrugsbekämpfung kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Das Amt für Betrugsbekämpfung hat im Verfahren Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerden gegen Bescheide zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die zuständigen Behörden haben Ausfertigungen solcher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln.
§ 30a AuslBG · AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 30a Einleitung des Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung
…§ 30a. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann die Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen wiederholter unerlaubter Beschäftigung von Ausländern beantragen. Das Amt für Betrugsbekämpfung hat im Verfahren Parteistellung und…
§ 35 Vollziehung
…Abs. 3 und 27a Abs. 3 der Bundesminister für Inneres; 3. hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30, 30a und 30b , soweit der Bundesminister für Finanzen als Abgabenbehörde, das Amt für Betrugsbekämpfung oder deren Organe betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen; 4. hinsichtlich der…
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